18 August, 2022
Im Frühjahr legte die Regierung Vorschläge für eine neue Regelung zur Berechnung der Reisekostenvergütung vor. Der Vorschlag muss nun geprüft werden und soll voraussichtlich am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Der Vorschlag sieht vor, dass das derzeitige System, das auf den Kosten der Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsplatz basiert, durch eine Steuerermäßigung ersetzt wird, die sich stattdessen an der Entfernung zwischen den beiden orientiert.
Der Steuerabzug beträgt 8 SEK pro Meile, allerdings sind bestimmte Parameter zu berücksichtigen.
Um die Steuer absetzen zu können, muss Ihr Arbeitsweg mindestens 15 Kilometer (einfache Strecke) betragen. Wohnen Sie in oder um Stockholm, Göteborg oder Malmö, verdoppelt sich die Entfernung; hier gilt eine Grenze von 30 Kilometern (einfache Strecke). Einige Randgemeinden werden als Großstädte eingestuft und unterliegen daher der höheren Grenze.
Zu beachten ist, dass die ersten Kilometer, also 15 bzw. 30 Kilometer, nicht angerechnet werden. Abzüge sind daher nur für die Kilometer möglich, die diese Grenzen überschreiten. Die maximale Entschädigung beträgt 12 Meilen pro Strecke.
Stockholmer Landkreis: Botkyrka, Danderyd, Haninge, Huddinge, Järfälla, Lidingö, Nacka, Salem, Sigtuna, Sollentuna, Solna, Stockholm, Sundbyberg, Södertälje, Tyresö, Täby, Upplands Väsby und Upplands-Bro Gemeinde.
Landkreis Västra Götaland: Gemeinde Göteborg, Mölndal und Partille.
Provinz Skåne: Gemeinden Burlöv, Lomma, Lund, Malmö und Staffanstorp.
Die steuerfreie Kilometerpauschale wird von derzeit 18,50 SEK auf 25 SEK erhöht. Gleichzeitig wird der Kraftstoffabzug bei Fahrten mit einem Dienstwagen von 6,50 SEK bzw. 9,50 SEK auf 12 SEK pro Meile angehoben, mit Ausnahme von Dienstwagen, die ganz oder teilweise elektrisch betrieben werden; bei diesen reduziert sich der Abzug auf 6 SEK pro Meile.
Eine der Neuerungen ist, dass auch diejenigen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Fahrgemeinschaften zur Arbeit fahren, eine Vergütung erhalten können. Radfahrer können ebenfalls einen Steuerabzug geltend machen, allerdings nur, wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz je nach Stadtgröße und Wohnort mehr als 3 oder 1,5 Meilen beträgt.
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